Einreichungsdatum: 14. Dezember 2021
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie eine teilliberierte Gründung einer GmbH oder alternativ eine Senkung des Startkapitals ermöglicht werden kann. Er prüft dabei angemessene Vorschriften zum Schutz des Rechtsverkehrs, insbesondere der Gläubigerinteressen, sowie auch den Mehrwert und den Rechtsvergleich mit dem Ausland.
Begründung
Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation 21.4272 festhält, ist die GmbH eine äusserst beliebte Rechtsform in der Schweiz. Vergleicht man sie mit ähnlichen Rechtsformen aus dem Ausland, gibt es jedoch einige, erhebliche Nachteile. So ist für eine Gründung zwingend ein Kapital von CHF 20 000 notwendig. Es gibt – im Gegenteil zur Aktiengesellschaft – nicht die Möglichkeit, zu Beginn bloss 50 Prozent des notwendigen Kapitals einzuzahlen. Ebenso wenig besteht – im Vergleich zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Deutschland – die Möglichkeit, eine Gesellschaft mit nur einem Franken Stammkapital zu gründen.
Zweifelsohne bedarf ein Geschäftsmodell meistens eines hohen Startkapitals. Weder CHF 20 000 (GmbH) noch CHF 50 000 bzw. CHF 100 000 (AG) dürften normalerweise ausreichend sein. Nichtsdestotrotz zeichnen sich gerade „Bootstrapped“-Unternehmen oder Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor dadurch aus, dass sie zu Beginn nur wenig Startkapital benötigen. Diesen Unternehmen bleibt heute nichts anderes übrig, als eigenständig bzw. in Form einer Personengesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufzunehmen oder Kapital einzubringen, das anfangs nicht benötigt wird oder gar anderweitig nutzbar gemacht werden könnte. Beides sind Hürden, die unnötig sind und keinen spezifischen Zweck erfüllen oder Mehrwert bieten.
Als Gegenargumente zur Einführung einer teilliberierten GmbH werden der fehlende Schutz der Gläubiger oder die Gefahr vor missbräuchlichen Konkursen vorgebracht. Beiden Gegenargument lässt sich gesetzgeberisch beikommen.
Der Bundesrat hat in der Antwort auf die Interpellation 21.4272 entsprechende Möglichkeiten skizziert (solidarische Haftung der Gesellschafter, Veröffentlichung Jahresrechnung, Einschränkung Opting-Out, …). Eine weitere, vom Bundesrat zu erwägende Möglichkeit bestünde darin, sich im Falle einer Teilliberierung im Rechtsverkehr nicht als GmbH bezeichnen zu dürfen. Stattdessen müsste die Gesellschaft einen Zusatz (bspw. „GmbH teilliberiert“ – analog zur deutschen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) tragen. Eine entsprechende Regelung diente dem Schutz möglicher Geschäftspartner bzw. Gläubiger; es soll nach aussen ohne Weiteres erkennbar sein, dass es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, die mit weniger als CHF 20 000 Stammkapital gegründet wurde.