21.4373 – Einführung eines eindeutigen Patienten-Identifikators (Master-PID)

Einreichungsdatum: 2. Dezember 2021

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, alle betroffenen Gesetze dahingehend anzupassen, dass ein eindeutiger digitaler Patienten-Identifikator („Master-Patienten-Nummer“) erstellt und von allen Partnern im Gesundheitswesen in der Kommunikation eingesetzt werden kann (Leistungserbringer, Versicherungen, etc.).

Begründung

Das KVG sieht vor, die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Gesundheitsleistungen periodisch zu überprüfen (Art. 32, Abs. 2). Aufgrund der zunehmenden Komplexität und Fragementierung in der Gesundheitsversorgung sind verschiedene Aufgaben heute kaum zu bewerkstelligen (z. B. Aufsichtsfunktion, Qualitätsentwicklung, Forschung und Innovation).

In der Umsetzung der Master-PID sind folgende Themengebiete mitzuberücksichtigen:

  1. Transparenz über Qualität und Wirtschaftlichkeit eines institutionsübergreifenden Behandlungspfads soll ermöglicht werden
  2. Schnittstellen/Synergien mit bestehenden Systemen sind unter klaren Rahmenbedingungen zu ermöglichen (EPD, SPHN, etc.). Dabei ist darauf zu achten, dass die mit der Master-PID codierten Daten nicht automatisch, sondern nur mit Einwilligung des Betroffenen mit Daten aus anderen Quellen abgeglichen oder zusammengeführt werden können.
  3. Aufbau eines digitalen Registers mit offenem Zugang und API (u. a. zwecks Überprüfung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit, Forschungszwecke, Evaluation von innovativen Versorgungsprojekten, etc.)
  4. Schutzkonzept zur pseudonymisierten, institutionsübergeifenden Datenverarbeitung
  5. Zugang zu anonymisierten Daten für das Bundesamt für Statistik (BFS) unter Wahrung des Statistikgeheimnisses und strenger Berücksichtigung der Privatsphäre, z.B. mithilfe der Anwendung von Differential Privacy
  6. Vermeidung von unbeabsichtigten Folgen der Transparenz (z. B. Diskriminierung, Patientenselektion, etc.)
  7. Möglichkeit zur Neuvergabe von Master-Patienten-Nummer, um Datenmissbrauch zu verhindern
  8. Verpflichtung der Datennutzer (also aller welche mit den Daten Wirksamkeit, Zweckmässigkeit etc prüfen), ihre Ergebnisse transparent und nachvollziehbar öffentlich zur Verfügung zu stellen (insb. soll der Datenzugang für Hochschulen und Forschungsinstitute sichergestellt sein).

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