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20.4349 – Ressourcenverschleiss bei Verpackungen verkleinern. Verkauf von tiefgekühlten Lebensmitteln ohne Vorverpackung erlauben

Einreichungsdatum: 30. November 2020

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, das Lebensmittelrecht so anzupassen, dass eine Abgabe von nicht vorverpackten Tiefkühlprodukten an die Konsumentinnen und Konsumenten möglich wird.

Begründung

Eine Firma hat hochwertige Lebensmittel unverpackt und tiefgefroren verkauft. Das Konzept wurde vom Schwyzer Lebensmittelinspektorat abgenommen. Nach über einem Jahr Verkaufstätigkeit kam das Zürcher Lebensmittelinspektorat jedoch mit einer Beanstandung, wonach tiefgefrorene Lebensmittel zwingend vorvepackt sein müssen (Art. 25 Abs. 4 Hygieneverordnung). Das bisherige Konzept hat jedoch aus Sicht des Schwyzer Inspektorats funktioniert und zu ausreichend Hygieneschutz geführt. Insbesondere ist der Ressourcenverschleiss deutlich kleiner, als wenn jedes einzelne Lebensmittel vorverpackt werden muss.

Bedenken zur Streichung dieser Bestimmung können wie folgt beantwortet werden können:

Sicherstellung der Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen: Sämtliche geforderte Angaben können direkt am Verkaufspunkt klar deklariert werden, analog anderen Offenverkaufskonzepten wie z.B. bei Kleinbroten oder Fleisch.

Schutz vor Gefrierbrand: Die gesamte Lagerung und Logistikkette findet in geschlossenen Mehrwegbehälter statt. Dadurch findet kein Luftaustausch, welcher den Gefrierbrand begünstigt, statt.

Schutz vor dem Austrocknen: Für die Auslage im Offenverkauf öffnet das zuständige Personal die Mehrwegbehälter. In der Praxis sind diese nach 1 bis 3 Wochen leer, wodurch kein Austrocknen stattfindet. Diese Frist kann via Datum vorgegeben werden (einmal geöffnet, innert 3 Wochen zu brauchen).

Schutz vor Kontaminationen: Die Produkte sind in der Tiefkühltruhe mittels Glas-Schiebedeckel geschützt. Dieser dient zugleich als Spuckschutz. Es gibt keine dauerhafte Öffnung, wo Fremdeinflüsse ein Problem darstellen könnten.

Schutz vor Kreuzkontaminationen: Die Füllmenge in den einzelnen Behälter stellt sicher, dass die Produkte sich gegenseitig nie berühren. Zur zusätzlichen Kundensicherheit wird auf Auslobungen wie z.B. „Glutenfrei“ verzichtet. Somit stimmt die Deklaration in allen Fällen.

Keine Äquivalenz zur europäischen Bestimmung: Die europäische Verordnung sieht kein explizites Verbot wie die Schweiz vor. Die EU-Verordnung regelt nur die Lieferung an den Endverbraucher, nicht aber den Offenverkauf.

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