19.4517 – Einführung einer neuen Zulassungsregelung für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten für Branchen mit Fachkräftemangel

Einreichungsdatum: 19. Dezember 2019

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, das Ausländer- und Integrationsgesetz (AlG) dahingehend anzupassen, dass qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten können, ohne dabei unter das bestehende Kontingentsystem zu fallen, sofern sie gewisse Kriterien erfüllen. Insbesondere folgende Kriterien sollen für eine Ausnahme aus den Kontingenten berücksichtigt werden:

  1. Branche, wobei grundsätzlich nur Branchen mit einer tiefen Arbeitslosigkeit erwogen werden sollen;
  2. die Qualifikation der Tätigkeit; und
  3. die Höhe des Salärs, wobei etwaige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter-Beteiligungen in angemessener Weise auch zu beachten sind

Begründung

Die Zuwanderung aus Drittstaaten wird – im Gegensatz zur Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union – grundsätzlich mit Kontingenten geregelt. Die bestehenden Kontingente sind in Abhängigkeit der Dauer des Aufenthalts unterschiedlich hoch, sie unterscheiden sich jedoch nicht, was die Branche oder die berufliche Qualifikation der Antragsstellerinnen und Antragssteller, die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen, angeht. Dies hat nicht selten zur Folge, dass dringend benötigte Fachkräfte nicht eingestellt werden können, wenn die Kontingente bereits ausgeschöpft wurden. Insbesondere junge Unternehmen, die sich in der Expansion befinden, klagen oft über die geltende Praxis, die sie nicht selten dazu bewegt, den Fokus der Geschäftstätigkeit ins Ausland zu verlagern.

Da der Fachkräftemangel in Zukunft weiter zunehmen wird und unsere Wirtschaft damit umso mehr auch auf Fachexpertise aus Drittstaaten angewiesen sein wird, ist der Bundesrat aufgefordert, das Ausländergesetz dergestalt zu ändern, dass für qualifiziertes Fachpersonal aus Drittstaaten unter gewissen Bedingungen keine Kontingente Anwendung finden sollen. Bei der Prüfung, ob jemand hinreichend qualifiziert ist und damit in den Anwendungsbereich der Neuregelung („erleichterte Zuwanderung“) kommt, sind die im Motionstext definierten Kriterien zu berücksichtigen.

Der Bundesrat soll die nötigen Zulassungskriterien für eine „erleichterte Zuwanderung“ alle zwei Jahre nach Bedarf anpassen können, um den aktuellen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen adäquat Rechnung zu tragen.

Die Vorstösse Po. 19.4351, Mo. 19.3882 und Po. 19.3651 sind in diesem Kontext zu berücksichtigen.

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