Wer in eine Versicherung einbezahlt, sollte im Bedarfsfall auch Anspruch auf entsprechende Leistungen haben – sollte man zumindest meinen. In der Arbeitslosenversicherung ist dies nicht immer der Fall.
Heute zahlen Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Funktion (Personen, die eine Beteiligung an einer Firma besitzen, in der sie angestellt sind, leitende Angestellte sowie deren Ehegatten) Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV), haben aber im Falle einer Arbeitslosigkeit keinen sofortigen Anspruch auf eine Entschädigung. Das soll sich endlichändern.
Auf meinen Vorstoss «Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein» (20.406) hin verabschiedete die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats im vergangenen Juli einen entsprechenden Gesetzesentwurf und schickte ihn in die Vernehmlassung.
Nun ist die Vernehmlassungsfrist vorbei. Auf der Basis der Rückmeldungen hat die zuständige Kommission den Gesetzesentwurf mit 13 zu 12 Stimmen verabschiedet.
Damit sind wir einen Schritt weiter in der sozialen Absicherung von KMU-UnternehmerInnen. Der Nationalrat entscheidet in der Sommersession.
Mehr dazu in meinem Wochenkommentar.