ALV schon bald auch für UnternehmerInnen?!

Wir beraten heute meine parlamentarische Initiative 20.406, welche im Jahr 2020 eingereicht wurde. Ich freue mich sehr, dass wir nun, vier Jahre später, einen konkreten Erlassentwurf besprechen können, welcher das Gesetz anpassen will.
Die parlamentarische Initiative fordert, dass Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein sollen. Das ist heute nämlich nicht immer der Fall. Die Arbeitslosenversicherung unterscheidet heute zwischen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, das sind also die Unternehmerinnen und Unternehmer, und anderen Angestellten. Eine Person in arbeitgeberähnlicher Stellung ist man dann, wenn man beispielsweise Mitglied einer Geschäftsleitung ist, wenn man eine Beteiligung an einer Firma hat oder wenn man im gleichen Betrieb arbeitet wie der Ehegatte oder die Ehegattin, der oder die in einer solchen Position ist. Es ist so, dass in der Praxis die Arbeitslosenkasse erst dann eine Entschädigung an diese Personen auszahlt, wenn sie nicht mehr die Eigenschaft als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung aufweisen. Der Gedanke dahinter ist eigentlich logisch, würde man meinen; der Bundesrat wird das sicher auch ausführen.
Man geht davon aus, dass diese Personen als Mitglieder der Geschäftsleitung nicht nur selbst angestellt sind, sondern auch Leute anstellen, dass sie durch ihre Entscheide einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit haben und sich nicht nur selbst anstellen, sondern sich auch kündigen können. Das heisst in der Folge, dass sie eigentlich erst Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, wenn sie wirklich von dieser Firma losgelöst sind. In der Praxis ergibt diese Regelung aber häufig Probleme. Es gibt nämlich verschiedene Konstellationen, in denen sie sich selbst nicht aus dieser arbeitgeberähnlichen Stellung lösen können. Also kann es sein, dass man ohne eigenes Verschulden arbeitslos wird, in dieser Stellung als arbeitgeberähnliche Person jedoch gefangen bleibt und aus diesem Grund keine Arbeitslosengelder erhält, und dies, obwohl man jeden Monat in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat.
Wir haben in der Kommission mehrmals darauf hingewiesen, dass diese Probleme bestehen, und leider wurde das vom SECO immer kleingeredet. Es hat mich schockiert, wie weit das SECO in dieser Angelegenheit von der KMU-Wirtschaft entfernt ist. Ich komme gerne auf drei konkrete Beispiele für Situationen zu sprechen, in denen man sich selber nicht aus der Stellung als arbeitgeberähnliche Person lösen kann und deshalb kein Arbeitslosengeld erhält, obwohl man jahrelang einbezahlt hat.
Dies ist der Fall, wenn Sie sich in einem laufenden Konkurs befinden; das ist das erste Beispiel. Das heisst, Ihr Geschäft funktioniert nicht mehr, Sie gehen in Konkurs, Sie können sich keinen Lohn mehr auszahlen. Sie erhalten jedoch erst dann eine Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie aus dem Handelsregister ausgetragen sind. Dieser Prozess kann Monate, wenn nicht Jahre dauern. Sie bekommen keine Entschädigung, obwohl Sie Versicherungsprämien einbezahlt haben.
Ein zweites Beispiel ist eine Situation, in der Sie im Betrieb mit Ihrer Ehegattin oder Ihrem Ehegatten zusammenarbeiten und sich dann privat trennen. Wahrscheinlich werden Sie in diesem Fall auch beruflich nicht mehr zusammenarbeiten. Das heisst, Sie beziehen in Zukunft keinen Lohn mehr aus dem Betrieb, in dem Sie zusammengearbeitet hatten. Obwohl Sie keinen Lohn mehr beziehen, obwohl Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt ist, erhalten Sie keine Arbeitslosenentschädigung, bis die Scheidung vollzogen ist. Das hat zur Folge, dass Sie in einer privat schon schwierigen Lage keinen Anspruch auf ALV-Gelder haben, obwohl Sie jahrelang in die ALV einbezahlt haben.
Ich komme noch zum dritten Beispiel: Sie halten eine Minderheitsbeteiligung an einer Firma. Sagen wir, Sie halten 10 Prozent der Anteile, und die andere Person hält 90 Prozent. Sie zerstreiten sich mit dieser Person, und diese kündigt Ihnen Ihr Arbeitsverhältnis. Sie erhalten erst dann Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie Ihre Aktien verkauft haben. Sie können sich vorstellen – Sie sind zwei Aktionäre; die andere Person hält 90 Prozent der Anteile, und Sie halten 10 Prozent -, dass es nicht ganz einfach für Sie sein wird, für Ihre Aktien den Wert zu erhalten, der ihrem wirklichen Wert entspricht. Das heisst, Sie müssen monatelang, wenn nicht jahrelang mit der Mehrheitsaktionärin verhandeln, und in dieser Zeit erhalten Sie keine Arbeitslosenentschädigung. 
Sie sehen, es gibt sehr viele Beispiele für die Situation, in der Sie heute gefangen sein können: Sie sind arbeitslos, erhalten aber keine Entschädigung, obwohl Sie jahrelang einbezahlt haben.
Die Lösung für dieses Problem ist relativ simpel: Die Personen, die angestellt sind und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, sollen im Falle einer Arbeitslosigkeit auch eine Leistung erhalten. Natürlich gibt es, wie bei jedem Gesetz, immer ein Potenzial dafür, dass eine Minderheit bescheissen will. Ja, das gibt es, aber wir machen die Gesetze ja nicht nach dem Massstab dieser Personen, sondern wir gehen erstens einmal davon aus, dass die Menschen ehrlich sind, und ich gehe zweitens vor allem davon aus, dass die KMU-Wirtschaft ehrlich ist. Und für die, die das Gesetz ausnutzen wollen, haben wir im Erlassentwurf Massnahmen definiert, damit sie eben nicht betrügen können; ich komme in der Detailberatung darauf zu sprechen.
Ich bitte Sie somit im Namen Ihrer SGK-N, aber auch als KMU-Unternehmer, dass Sie auf diese Vorlage eintreten und endlich diese Ungerechtigkeit zulasten der KMU-Wirtschaft beseitigen.

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