Wer in eine Versicherung einbezahlt, sollte im Bedarfsfall auch Anspruch auf entsprechende Leistungen haben – sollte man zumindest meinen. In der Arbeitslosenversicherung ist dies nicht der Fall.
Heute zahlen Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Funktion (Personen, die eine Beteiligung an einer Firma besitzen, in der sie angestellt sind, sowie deren Ehegatten) Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV), haben aber im Falle einer Arbeitslosigkeit keinen sofortigen Anspruch auf eine Entschädigung. Das soll sich nun ändern.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats hiess meinen Vorstoss «Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein» (20.406) gut und verabschiedete einen Gesetzesentwurf, der sicherstellt, dass Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Funktion im Bedarfsfall auch Anspruch auf eine Entschädigung haben werden.
Was die nächsten Schritte sind und welche Massnahmen wir vorsehen, um Missbräuchen vorzubeugen, gibt es im Podcast nachzuhören.