25.4880 – Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge bei Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter verbessern 

Eingereicht am: 19.12.2025

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen in der beruflichen Vorsorge dahingehend anzupassen, dass versicherte Personen bei Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus:

  • ihre Vorsorge weiterführen, solange keine gegenteilige Meldung erfolgt und sofern die Vorsorgeeinrichtung dies in ihrem Reglement vorsieht;
  • bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung ihre Austrittsleistung beanspruchen können; 
  • ihre Vorsorge bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter weiterführen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung dies in ihrem Reglement vorsieht.
  • nach Eintritt des Vorsorgefalls und Anspruch auf Altersleistungen wieder in die gleiche Stellung eintreten können wie vor dem Eintritt des Vorsorgefalls, sofern die Vorsorgeeinrichtung dies in ihrem Reglement vorsieht. 

Begründung

Der Bundesrat will anlässlich der Reform AHV2030 das freiwillige Arbeiten über das Referenzalter hinaus fördern. Dabei ist auch die berufliche Vorsorge anzupassen.

Heute kann gemäss Art. 33b BVG eine Weiterversicherung bis max. zum 70. Altersjahr vorgesehen werden. Das Gesetz setzt aber eine ausdrückliche Meldung der versicherten Person voraus. Künftig soll die Weiterversicherung bestehen bleiben, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. Die geltenden Grundsätze zur Weiterversicherung, insb. die Beitragsparität (Art. 66 Abs. 1 BVG), sollen weiterhin gelten.

Zudem ist die Weiterversicherung heute nur bei nahtloser Weiterarbeit und Verbleib in derselben Vorsorgeeinrichtung möglich. Bei Unterbrüchen oder einem Stellenwechsel entfällt sie. Um das zu ändern, soll erstens das FZG so angepasst werden, dass Austrittsleistungen auch nach dem Referenzalter übertragen werden können. Zweitens braucht es eine gesetzliche Grundlage für den Wiedereintritt nach dem Referenzalter. Dabei soll die versicherte Person so gestellt werden, als wäre die Vorsorge weitergeführt worden, unter Anrechnung bereits bezogener Leistungen. Auch hier sollen die Grundsätze zur Weiterversicherung gelten, insb. auch zur Ausgestaltung der Beiträge. Zur administrativen Vereinfachung für die PKs sind Einschränkungen vorzusehen (z.B. Ausschluss bei vollständigem Kapitalbezug, max. Anzahl von Anpassungen, Mindestumfang des Altersguthabens). Bei der Ausgestaltung ist an die Kriterien des flexiblen Rentenbezugs gemäss AHV21 anzuknüpfen.

Neue oder erweiterte Einkaufsmöglichkeiten sollen nicht geschaffen werden.

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