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20.406 – Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein

Einreichungsdatum: 12. März 2020

Eingereichter Text

Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) ist dahingehend anzupassen, als dass Unternehmerinnen und Unternehmer (arbeitgeberähnlichen Personen), die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlen müssen, im Falle einer Arbeitslosigkeit denselben (sofortigen) Entschädigungsanspruch haben wie alle anderen Angestellten einer Unternehmung. Dasselbe soll für den Zugang zur Kurzarbeit gelten. Alternativ soll den arbeitgeberähnlichen Personen – analog den Selbständigerwerbenden einer Einzelfirma – die Wahlmöglichkeit gegeben werden, für sich auf ALV Beiträge und entsprechende Versicherungsleistungen zu verzichten.

Begründung

Eine Person, welche unternehmerisch (in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können) tätig ist, sowie deren Ehegatte, zahlen heute wie alle Arbeitnehmende Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Im Gegensatz zu Arbeitnehmenden ohne arbeitgeberähnliche Funktion, haben sie jedoch keinen sofortigen Anspruch auf eine Entschädigung im Falle einer Arbeitslosigkeit. Diese Situation ist ungerecht und widerspricht dem Gedanken einer Versicherung, wo eine Kongruenz zwischen Beitragszahlenden und Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger herrscht. Etwaige Missbräuche oder eine krasse Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten können als Ausschlussgrund berücksichtigt werden.

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