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21.4374 – Einführung einer digitalen Patientenadministration

Einreichungsdatum: 2. Dezember 2021

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, alle betroffenen Gesetze dahingehend anzupassen, dass die Prozesse rund um die Patientenadministration für alle involvierten Parteien der ambulanten und stationären Versorgungsbereichen im Sinne eines virtuellen Schweizer Gesundheitsnetzes digital abgewickelt werden können (Spital, Langzeit, Spitex, Praxen, Apotheken, etc.).

Begründung

Mit dem EPD wurde ein wichtiges und anspruchsvolles Projekt lanciert, welche den Informationsaustausch medizinischer Daten über eine elektronische Plattform ermöglichen soll.

Zur Entlastung der Verwaltungskosten im Gesundheitswesen ist die Fortführung der Bestrebungen im administrativen Bereich des Gesundheitswesens anzustreben. Eine digitale Patientenadministration bildet die Basis für die institutionsübergreifende Zusammenarbeit unter den Leistungserbringern und vereinfacht die Zusammenwirkung mit den Versicherungen und Behörden.

Die Prozesse im Bereich der Patientenadministration verfügen bereits, im Gegensatz zur medizinischen Dokumentation, über einen hohen Standardisierungsgrad.

In der Umsetzung sind folgende Themengebiete mitzuberücksichtigen:

  1. Einheitliche, standardisierte und offene Datenformate (z. B. über anerkannte nationale und internationale Standardisierungsorganisationen): Patientenstammdaten, Versicherungsdaten/-deckung, Behandlungsteam (Hausärztin, Fachärztin, etc.), Kontaktpersonen, Abrechnungsinformationen, Kostengutspracheinformationen, etc.
  2. Interoperabilität mit dem elektronischen Patientendossier (EPD)
  3. Digitale Verwaltung über ein Portal für Patientinnen und Patienten
  4. Abruf der Daten für Leistungserbringer
  5. Digital zweckmässiger Datenaustausch mit den Kostenträgern (Erteilung der Kostengutsprache durch die Versicherungen, Unfallmeldungen an die Unfallversicherungsgesellschaften, Rechnungsstellung und Rückweisungsmöglichkeit, …)
  6. Die Datenspeicherung erfolgt nicht zentral (sondern dezentral oder nur individuell verschlüsselt zentral)
  7. Prüfung einer besseren Verbreitung und Einbezug des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur, ZertES.
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