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21.422 – Fit für den Arbeitsmarkt der Zukunft. Lebenslanges Lernen fördern

Einreichungsdatum: 17. März 2021

Eingereichter Text

Artikel 33 Absatz 1 litera j. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) wird wie folgt geändert:

Von den Einkünften werden abgezogen:

(…)

die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung multipliziert mit dem Faktor 1,5, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 000 Franken, sofern:

1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder

2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Begründung

Die Mehrheit der Jobs in 20 Jahren gibt es heute noch nicht. Alleine dieser Umstand beweist die Bedeutung des lebenslangen Lernens, also dass man auch nach der Ausbildung sich stetig neues Wissen aneignet. Weiterbildung kann auf der Arbeit (on the job) oder in Bildungsinstitutionen oder anderen Gefässen (off the job) stattfinden.

Die Kosten für Aus- und Weiterbildung können heute vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bei der Reform der Unternehmenssteuern hat das Parlament die Möglichkeit geschaffen, einen zusätzlichen Abzug bei inländischen Forschungs- und Entwicklungsausgaben geltend zu machen. Dasselbe soll nun auch natürlichen Personen ermöglicht werden. Durch einen Abzug von 150 Prozent der tatsächlichen Ausgaben wird der Anreiz verstärkt, in die eigene Aus- und Weiterbildung zu investieren.

Davon profitieren alle:

  • der/die Arbeitnehmer/in, da die Arbeitsmarktfähigkeit für die Zukunft verbessert wird,
  • der/die Arbeitgeber/in, da die Mitarbeitende neue Aufgaben wahrnehmen können,
  • der Staat, da eine fortlaufende Weiterbildung nicht zuletzt in einer höheren Entlöhnung endet, was wiederum mehr Steuereinnahmen erzeugt.
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