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24.3156 – Einstieg in den Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung erleichtern – Unterstützung und Dienstleistungen Dritter im Bewerbungsverfahren sicherstellen

Einreichungsdatum: 13.03.2024

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, die Hilfsmittelverordnung HVI entsprechend anzupassen, um Dienstleistungen Dritter für Menschen mit Behinderungen in berufsbedingten Bewerbungsverfahren zu finanzieren. 

Begründung

Bei Bewerbungsgesprächen für eine Stelle im Arbeitsmarkt sind Menschen mit Behinderungen zum Teil auf Dienstleistungen Dritter angewiesen. So benötigen beispielsweise gehörlose Menschen die Unterstützung von Gebärdensprachdolmetschern für Bewerbungsgespräche. Die Finanzierung der Gebärdensprachdolmetscher für diesen Zweck ist jedoch nicht sichergestellt. Fehlt für Menschen mit Behinderung die Unterstützung durch Dienstleistung Dritter im Bewerbungsprozess führt dies dazu, dass viele Bewerbungsgespräche ohne Erfolg verlaufen oder auch der Mut fehlt, sich zu bewerben. Die fehlende Unterstützung im Prozess geht somit zu Lasten der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung und zu Lasten der Arbeitslosenkasse. Um das zu ändern, braucht es eine rechtlich garantierte Kostenübernahme Dienstleistung Dritter im Bewerbungsprozess.

Die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Kosten für Dienstleistungen Dritter haben, die zur Berufsausübung notwendig sind. So vergütet die IV für gehörlose Personen Gebärdensprachdolmetscher am Arbeitsplatz. Die aktuelle Regelung erwähnt allerdings die Bewerbungsphase nicht. Der Bewerbungsprozess ist auch für Menschen mit anderen Behinderungen mit Herausforderungen verbunden, welche durch Dienstleistungen Dritter gemeistert werden könnten (z. B. Kommunikationsassistentinnen- und -assistenten für Menschen mit Hörsehbehinderung). Um eine Arbeit aufzunehmen, braucht es erfolgreiche Bewerbungsverfahren und eine funktionierende Kommunikation mit dem zukünftigen Arbeitgeber, so wie dies auch nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses durch die IV garantiert wird.

Die Erweiterung von Dienstleistungen Dritter ist für die Erfüllung des Auftrags der IV, einer bestmöglichen Inklusion in den Arbeitsmarkt, unumgänglich. Dadurch wird den Betroffenen ermöglicht, ihr Potenzial auszuschöpfen und Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die Menschen mit einer Behinderung beschäftigen möchten, werden nicht zusätzlich finanziell belastet. Der Bundesrat soll deshalb beauftragt werden, die Hilfsmittelverordnung HVI entsprechend anzupassen.

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