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24.3067 – Teilbezug von Vorsorgegeldern ermögliche

Einreichungsdatum: 29.02.2024

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, um wie bei der Wohneigentumsförderung einen Teilbezug der persönlichen Vorsorgegeldern (Freizügigkeit und Säule 3a) zu ermöglichen. Dabei sollen wie beim Teilkapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge eine maximale Anzahl Bezüge und ein minimaler Betrag pro Bezug vorgesehen werden.

Begründung

Die Gesellschaft wird individueller und so hat sich auch das Vorsorgesystem zumindest ein wenig gewandelt. Die Flexibilisierung des Renteneintrittsalters ist Realität und es kommt immer öfters vor, dass angehende Pensionäre zuerst ihr Pensum reduzieren und in einem tieferen Pensum weiterarbeiten, bevor sie ganz aufhören, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit fallen auch vermehrt Freizügigkeitsleistungen an.

Um die Rente zu verbessern, wird dabei der Rentenbezug aufgeschoben. Es bleibt aber eine Lücke zum Einkommen, das man bei voller Erwerbstätigkeit erzielt hat. Hier bietet es sich an, die gebundene private Vorsorge (Säule 3a) oder eine angefallene Freizügigkeitsleistung «anzuzapfen». Heute ist es aber nur möglich, ein Guthaben ganz zu beziehen.

Es könnten zwar mehrere Säulen 3a-Konten eröffnet werden, aber die Freizügigkeitsleistung kann nur äussert eingeschränkt von der Pensionskasse aufgeteilt werden (Art. 12 Abs. 1 FZV). Ein nachträgliches Aufteilen von Vorsorgeguthaben ist nicht zulässig. Wer von den Möglichkeiten keine Kenntnis hat und/oder keinen Gebrauch macht, steht vor der Entscheidung, von heute auf morgen sein einziges Guthaben vollumfänglich zu beziehen.

Der Bundesrat soll ermöglichen, dass auch ein Teilbezug der Vorsorgegelder möglich ist. Dies würde es erlauben, in einem einzigen Konto bzw. einer einzigen Police für die Vorsorge anzusparen und das Vermögen gestaffelt zu beziehen. Es würde auch die Gebühren, die Komplexität und die Bürokratie reduzieren, welche die Führung mehrerer Konti mit sich bringen. 

Grösser ist das Problem bei FZ. Gemäss Art. 12 Abs. 1 FZV darf die FZ-Leistung nur von der PK und nur einmal aufgeteilt werden. Hier wird von Gesetzes wegen eine Aufteilung vereitelt. Von dieser Möglichkeit nimmt praktisch kein Kunde gebrauch. Ein nachträgliches Aufteilen ist nicht zulässig.

Der Teilbezug soll auch beim Gang in die Selbständigkeit ermöglicht werden.

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