Einreichungsdatum: 28.09.2023
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes vorzulegen, damit der Vertragszwang gelockert wird.
Folgende Bedingungen sollen dabei berücksichtigt werden:
- Die Lockerung erfolgt im ambulanten und stationären Bereich.
- Ein funktionierender Risikoausgleich ist vorzusehen.
- Leistungen in Bereichen, bei denen die Versorgungssicherheit mittels Vertragsfreiheit nicht gewährleistet werden kann, sind von der Lockerung auszunehmen.
- In den übrigen Bereichen gilt die Vertragsfreiheit zwischen Versicherern und Leistungserbringern.
Begründung
Ein Grundpfeiler des heutigen Krankenversicherungsgesetzes und Treiber des Prämienanstiegs ist der Vertragszwang. Dieser verpflichtet die Krankenversicherer, mit jedem zugelassenen Leistungserbringer einen Vertrag abzuschliessen und dessen geleisteten Mengen zu vergüten.
Angesichts der stark steigenden Prämien, des Arbeitskräftemangels und der alternden Gesellschaft müssen die Rahmenbedingungen im Schweizerischen Gesundheitswesen angepasst werden. Ändert nichts am System, ist der niederschwellige Zugang zu hoher Qualität gefährdet. Der vorherrschende Vertragszwang (KVG Art. 36, Art. 39, Art. 41) führt zu einem grossen Fehlanreiz, dass die geleisteten Mengen stets ausgeweitet werden.
Der Anreiz soll neu darin bestehen, eine qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung zu tieferen Prämien sicherzustellen. Dafür sollen Krankenversicherer gemeinsam mit Leistungserbringer Gesundheitsnetzwerke bilden, welche für die Patienten die beste Versorgung garantieren.
Deshalb soll der Vertragszwang gelockert werden, um einen gesunden Wettbewerb von Gesundheitsnetzwerken zu ermöglichen, welcher sich an einer hohen Qualität zu tiefen Prämien ausrichtet. Dadurch wird einer der grössten Fehlanreize im Gesundheitssystem – namentlich die einseitige Entschädigung der Menge – beseitigt. Der Arbeitskräftemangel wird gelindert, weil die dank Netzwerken personelle Kompetenzen sowie Infrastrukturen konsolidiert werden können. Dadurch steigt die Qualität der Behandlung. In Kombination mit Mehrjahresverträgen (Motion SGK-N 23.3504) kann eine Lockerung der Vertragsfreiheit ebenfalls zu Fortschritten bei der Prävention und der koordinierten Versorgung beitragen.
Wir stellen damit den niederschwelligen Zugang zur Schweizer Spitzenmedizin für alle in der Schweiz sicher.