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Votum zum Ausländer- und Integrationsgesetz

Votum zum Ausländer- und Integrationsgesetz vom 6. Dezember 2021

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Sehr geehrter Frau Nationalratspräsidentin,

sehr geehrte Frau Bundesrätin,

geschätzte Kolleginnen und Kollegen

Ihre Staatspolitische Kommission hat am 4. November dieses Jahres die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes beraten. Wir befinden uns in der Differenzbereinigung, wie Sie bereits mehrfach gehört haben. Deshalb gehe ich nicht mehr auf den Ursprung und auf die Details der Vorlage ein.

Nur kurz: Wir besprechen die Umsetzung von zwei Motionen: Die Motion Pfister Gerhard 15.3953 verlangt, dass vorläufig aufgenommenen Personen keine Reisen ins Heimatland gewährt werden dürfen. Die Motion 18.3002 der SPK-S wünscht eine Vereinfachung des Kantonswechsels bei Arbeitstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen. Sie merken: Beide Vorlagen betreffen die vorläufig aufgenommenen Personen in der Schweiz. Die eine Vorlage sieht in einem Bereich eine Fortführung des gewohnten Standards in der Verordnung vor, die andere in einem anderen Bereich eine Erleichterung, wenn es eben um den Kantonswechsel geht.

Ich komme zuerst auf die Fortführung der Verordnungsbestimmungen zu sprechen, welche in Ihrer Kommission breit diskutiert wurde: Es ist grossmehrheitlich unbestritten, dass vorläufig aufgenommene Personen nicht in das Land zurückkehren dürfen, aus dem sie geflohen sind. Ansonsten wird der Asylprozess ad absurdum geführt. Entweder besteht ein glaubwürdiger Asylgrund oder eben nicht.

Um dieses Reiseverbot durchzusetzen, schlägt der Bundesrat nun vor, dass eine Reise in ein anderes Land ebenfalls verboten ist, ausser es liegen besondere persönliche Gründe vor. Man fragt sich nun, wieso das Reiseverbot auch für andere Staaten gelten soll.

In der Vergangenheit kam es vor, dass Heimatreisen nicht direkt aus der Schweiz, sondern über einen Nachbarstaat angetreten wurden. So reisten Asylsuchende zum Beispiel nach Frankfurt, um von dort mit dem Flugzeug nach Eritrea zu reisen. Um das Heimatreiseverbot wirklich durchsetzen zu können, muss deshalb auch generell die Reise aus der Schweiz reguliert werden. Vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen brauchen bereits heute eine Bewilligung für Reisen in solche Staaten. Neu wird ein Reiseverbot als Grundsatz festgelegt, bei welchem gestützt auf der heutigen Bewilligungspraxis Ausnahmen gelten sollen. Der Bundesrat schlägt vor, die Ausnahmen weiterhin auf Verordnungsstufe zu regeln.

Der Nationalrat ist nach dem Nichteintreten im Dezember 2020 im Juni 2021 auf die Vorlage eingetreten und hat eine Präzisierung des Reiseverbots vorgeschlagen. So sollten Reisen im Schengen-Raum möglich werden, wenn sie zum Zweck der Ausbildung, zur aktiven Teilnahme an Sport- und Kulturanlässen oder zur Aufrechterhaltung der Beziehung zur Familie stattfinden. Der Ständerat hat diesen Passus wieder gestrichen, da er der Auffassung ist, dass die besonderen Gründe zur Auslandreise weiterhin in der Verordnung und nicht im Gesetz aufgeführt werden sollen. Insbesondere sei es nicht konsequent, wenn man nur einzelne Gründe aufliste, andere aber bewusst oder unbewusst weglasse. Die Mehrheit Ihrer Staatspolitischen Kommission ist dieser Auffassung gefolgt. Es ist der Mehrheit ein Anliegen, dass die Gesetzesänderung und damit die Umsetzung der Motion Pfister Gerhard endlich in Kraft treten kann. Die Mehrheit vertraut dem Bundesrat auch, dass er die Reisegründe in der Verordnung weiterhin, wie bis anhin, wohlwollend und unter Berücksichtigung der Menschenwürde und Bewegungsfreiheit regelt.

Ich komme zur zweiten Differenz. Diese betrifft die Schaffung einer Möglichkeit, den Wohnsitz in einen anderen Kanton zu verschieben, wenn man dort einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Der Ständerat sieht vor, dass diese Möglichkeit zwölf Monate nach Arbeitsantritt geschaffen werden soll. Er beruft sich insbesondere auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, welcher nach zwölf Monaten gilt. Würde ein Kantonswechsel vorher stattfinden, bestünde das Risiko, dass die betroffene Person im Falle einer Arbeitslosigkeit den Finanzhaushalt des anderen Kantons belastet.

Wir haben uns im Nationalrat ursprünglich für einen Wechsel nach sechs Monaten ausgesprochen, sind nun aber auch der Meinung, dass wir einen Schlussstrich unter die Debatte ziehen und die Differenz zum Ständerat ausräumen müssen. In diesem Sinne sind wir dem Ständerat gefolgt. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 14 zu 10 Stimmen, immer den Anträgen der Mehrheit zu folgen. Artikel 85b Absatz 3 Buchstabe a ist eine formelle Anpassung, welche die Kommission einstimmig zur Annahme beantragt. Das Geschäft wäre damit bereit für die Schlussabstimmung.

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